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Auswandern ohne Koffer packen – Willkommen in den USA

Man muss keinen Verschwörungstheorien anhängen, um zu überlegen, seine Lebensverhältnisse neu zu ordnen. Das kann der Blick aufs Wetter sein, auf den Steuerbescheid oder einfach eine Änderung in den beruflichen oder privaten Lebensumständen.

Viele vermögende Privatpersonen in Deutschland denken nicht gleich an den großen Bruch mit Heimat, Familie und Umfeld, interessieren sich aber zunehmend für Optionen und die Frage:

„Was wäre denn überhaupt machbar, wenn…?“

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, in einem anderen Land leben und arbeiten zu können, falls es sinnvoll wird oder Umstände es erfordern?

In Europa ist das vergleichsweise unkompliziert: Innerhalb der EU genügt es, den Wohnsitz zu verlegen; Freizügigkeit und Binnenmarkt sorgen dafür, dass rechtliche und wirtschaftliche Integration weitgehend automatisch funktionieren.

Wer jedoch außerhalb der EU aktiv werden möchte, trifft auf andere Spielregeln und deutlich strengere Zugangsvoraussetzungen. Es geht um Handlungsfreiheit – nicht um Hektik.

Ein Sonderfall in Europa ist die Schweiz: Dank Personenfreizügigkeit ist eine Übersiedlung grundsätzlich möglich, allerdings nur mit Aufenthaltsbewilligung – in der Praxis durch einen Arbeitsvertrag oder durch den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel inklusive umfassender Krankenversicherung.

Die Logik: Wer bleiben will, muss entweder erkennbar wirtschaftlich eingebunden sein oder eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können.

Es muss nicht Europa sein.

Außerhalb Europas – etwa in den USA, in Kanada oder Australien – werden die Hürden schnell höher. Hier reicht es nicht, „den Wohnsitz zu melden“; es braucht einen Rechtsrahmen, der den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.

Wer dort leben möchte, stößt ohne passenden Status rasch an harte gesetzliche Grenzen: vom Einreisegrund über die erlaubte Tätigkeit bis zur steuerlichen Ansässigkeit. Genau an diesem Punkt wächst das Interesse vieler Europäer: nicht aus Abenteuerlust, sondern aus strategischer Vernunft.

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Die USA verbinden wirtschaftliche Chancen mit einem investorenfreundlichen, verlässlichen Rechtsrahmen und hoher Lebensqualität. Immer mehr Unternehmer, Investoren und Familien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz stellen sich deshalb die Frage, wie sie sich die rechtliche Option sichern können, in den USA zu leben und zu arbeiten – ohne sofort alle Zelte in Europa abzubrechen.

Dahinter stehen unterschiedliche Motive:

  • Diversifikation von Lebens- und Unternehmensrisiken
  • Unternehmerfreundliche Rahmenbedingungen
  • Planbarkeit bei Ausbildung und Karriere der nächsten Generation sowie
  • der Wunsch, auf Entwicklungen gezielt zu reagieren statt von ihnen überrascht zu werden.

Zentral ist: Erst ein sauber gewählter Status – ob Aufenthaltsrecht oder Visum – schafft Realität: Ein- und Ausreise ohne Unsicherheit, klare Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit, verlässliche steuerliche Einordnung und damit echte Entscheidungsfreiheit. Die Leitfrage lautet daher:

Über welche Aufenthalts- und Visastrukturen lässt sich diese Option legal, belastbar und langfristig tragfähig gestalten – insbesondere in den USA?

Welche Arten von Visa gibt es?

Für die USA gilt eine klare Zweiteilung: Immigrant visas (dauerhafte Einwanderung mit Green Card) und Nonimmigrant visas (befristete, zweckgebundene Aufenthalte ohne Einwanderungsabsicht).

Diese Unterscheidung bestimmt, wie man einreisen darf, wie lange man bleiben kann, was man dort tun darf – und welche Pflichten daraus entstehen.

Immigrant Visa (Green Card)

Der direkte und bekannteste Weg zum dauerhaften Aufenthaltsrecht führt in der Regel zur Green Card – dem Status als Lawful Permanent Resident. Dieser Status ist mit einer klaren Erwartung verbunden: Der Lebensmittelpunkt wird in den USA aufgebaut, mit Wohnsitz, Steuerpflicht und tatsächlicher Präsenz im Land.

Konsequenz: Weltweites Einkommen ist nach US-Recht zu versteuern, auch solches, das in Deutschland ggf. nicht steuerpflichtig wäre. Ein klassisches Beispiel: Die Veräußerung einer privat gehaltenen Immobilie nach zehn Jahren ist in Deutschland in der Regel steuerfrei – in den USA kann sie dennoch relevant sein.

Wichtig – und oft unterschätzt: Die Green Card ist kein Freibrief für maximale Flexibilität. Wer sie besitzt, aber weiterhin überwiegend im Ausland lebt, riskiert den Entzug. Die US-Behörden prüfen, ob die „permanent residence“ tatsächlich gelebt wird. Wer nur wenige Wochen im Jahr in den USA verbringt und den Rest in Europa, sendet das falsche Signal.

Green Card heißt Ankommen, nicht Vorbeischauen.

Nonimmigrant Visa

Nonimmigrant-Kategorien sind zeitlich befristet und zweckgebunden.
Beispiele: 

  • Studium (F-1)
  • qualifizierte berufliche Tätigkeit (H-1B)
  • Investition (E-2)
  • Geschäftsreisen/Privataufenthalt (B-1/B-2).

Diese Stati ermöglichen einen klar definierten Aufenthalt – oft über Jahre, weil Verlängerungen möglich sind –, verlangen aber, dass der jeweilige Zweck kontinuierlich besteht (laufendes Studium bei F-1, aufrechter Geschäftsbetrieb und aktive Investorenrolle bei E-2).

Ein Nonimmigrant-Status führt nicht automatisch zum US-Pass oder zur Green Card; dafür braucht es eigenständige, formelle Verfahren. Für viele Unternehmer ist genau diese Konstruktion relevant: rechtliche Präsenz, ohne sofort die vollen Pflichten eines Daueraufenthalts zu übernehmen.

Die Quintessenz

  • Immigrant Visa = dauerhafter Aufenthalt mit allen Rechten und Pflichten, inklusive weltweiter Steuerpflicht.
  • Nonimmigrant Visa = befristeter, zweckgebundener Aufenthalt, verlängerbar – ohne Einwanderungsanspruch.
  • Green Card bleibt nur dauerhaft, wenn die USA tatsächlich zum Lebensmittelpunkt werden; wer das nicht lebt, riskiert den Status.

Was ist das E-2-Visum?

Für viele deutschsprachige Investoren ist das E-2 Treaty Investor-Visum die pragmatische Brücke. Es richtet sich an Staatsangehörige von Ländern mit entsprechendem Investitionsabkommen – darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Kern: Wer in den USA ein substanzielles, aktives Investment tätigt – meist durch Erwerb oder Aufbau eines Unternehmens –, erhält das Recht, dort zu leben und zu arbeiten, um dieses Unternehmen zu entwickeln und zu führen („develop and direct“). Das E-2 ist damit kein „Kaufticket“ in die USA, sondern ein Unternehmer-Visum, das echte Aktivität voraussetzt.

Worauf es konkret ankommt

Die Investitionshöhe ist nicht gesetzlich fixiert; sie muss „substanziell“ sein – also in plausibler Relation zum Geschäftsmodell stehen und die Tragfähigkeit des Betriebs belegen. Ein symbolisches Minimum genügt nicht; es geht um betriebswirtschaftliche Plausibilität.

Entscheidend ist die operative Realität: Das Geschäft wird tatsächlich betrieben, erzielt Umsätze, schafft (potenziell) Arbeitsplätze und entfaltet einen positiven wirtschaftlichen Effekt in den USA.

Passive Anlagen reichen nicht: Ein Aktiendepot, eine reine Bankeinlage oder eine gelegentlich privat vermietete Ferienwohnung begründen keine E-2-Tauglichkeit. Gefordert ist unternehmerische Substanz.

Warum E-2 für Unternehmerfamilien funktioniert

E-2 schafft Flexibilität ohne Zwang zum endgültigen Auswandern. Man kann pendeln, operative Strukturen aufbauen, mit lokalen Partnern arbeiten oder Immobilieninvestments mit aktiver Rolle im Asset-/Unternehmensmanagement verbinden.

Wer möchte, hält das Visum zunächst bewusst als Plan B vor – in dem Wissen, dass der Status bei aktiver Führung des Unternehmens verlängerbar ist. Genau diese Konstruktion passt zu Anlegern, die in Ruhe Entscheidungen treffen und Schritte steuern, anstatt Europa gleich den Rücken zu kehren.

Laufzeit & Verlängerung

Je nach Konsulat und Gegenseitigkeitsabkommen wird das E-2-Visum in der Regel für mehrere Jahre ausgestellt (häufig bis zu fünf Jahre Gültigkeit des Visums). Die Aufenthaltsdauer pro Einreise beträgt üblicherweise zwei Jahre; sie kann fortlaufend erneuert werden, solange das Investment besteht und der Betrieb aktiv geführt wird.

Praktisch bedeutet das: Wer sein Unternehmen sauber strukturiert, dokumentiert und führt, kann den E-2-Status dauerhaft sichern – ohne die Komplexität des Green Card-Prozesses.

Zusammengefasst:

  • E-2 = Leben und Arbeiten in den USA auf Basis eines unternehmerischen Investments.
  • Keine Pflicht zum endgültigen Auswandern – aber die Option, es schrittweise zu tun.
  • Verlängerbar, solange das Geschäft aktiv und tragfähig betrieben wird.
  • Exklusiv für Staatsangehörige von Vertragsstaaten (u. a. DE/AT/CH).
  • Zielbild: Rechtliche Verfügbarkeit heute, echte Verlagerung erst dann, wenn es betriebswirtschaftlich und familiär Sinn ergibt.

Voraussetzungen für Antragsteller

Das E-2 ist attraktiv, weil die Anforderungen klar sind – und für ernsthafte Unternehmer erreichbar. Vier Punkte sind entscheidend, und jeder davon muss im Antrag sichtbar werden:

1. Staatsangehörigkeit eines E-2-Vertragsstaats

Nur Bürger von Ländern mit E-2-Abkommen können E-2 beantragen. Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören dazu. Ein deutscher Unternehmer, der in Florida ein Geschäft aufbaut, erfüllt die Grundvoraussetzung; ein Investor aus einem Nicht-Vertragsstaat (z. B. China oder Indien) nicht. In Partnerschaften ist es ratsam, die Mehrheit oder zumindest eine klar dokumentierte Kontrollposition zu halten, damit die E-2-Anforderungen nicht verwässern.

2. Substanzielle Investition in ein US-Unternehmen

Das Investment muss in Umfang und Struktur tragfähig sein. Es gibt keine starre Mindestgrenze; in der Praxis gilt jedoch: Beträge unter ca. 100.000 USD sind in vielen Branchen schwer begründbar, während erfolgreiche E-2-Setups häufig deutlich höher kapitalisiert sind.

Wichtig ist nicht nur die Summe, sondern ihr Einsatz: Verträge, Anlaufkosten, Ausstattung, Versicherungen, Miet- oder Dienstleistungsverträge, Working Capital – und ein Businessplan, der Umsatzlogik und Kostenstruktur belastbar zeigt.

Beispiel (Unternehmen/Immobilien)

Ein deutscher Investor beteiligt sich mehrheitlich an einem operativ aktiven US-Unternehmen (z. B. einer Asset-Holding mit Property-/Asset-Management, Dienstleister- und Mietverträgen) in der Tampa-Region, gemeinsam mit einem lokalen Partner für das tägliche Management – beispielsweise einem Partner wie Whitestone Capital.

Das Kapital liegt typischerweise im mehrstelligen Millionenbereich; der Betrieb generiert stabilen Cashflow, der den Lebensunterhalt in den USA mitträgt und die Skalierung erlaubt. So erfüllt man Visa-Anforderungen und schafft einen belastbaren Plan B.

3. Aktives, gewinnorientiertes Unternehmen

E-2 setzt mehr voraus als eine Briefkastenfirma. Es braucht reale Geschäftstätigkeit, sichtbare Umsätze und ein Gewinnziel. Ausreichend wären z. B.:

  • Ein Café/Restaurant mit Angestellten und täglichem Umsatz, mit klaren Liefer- und Mietverträgen.
  • Ein operativ aktives Immobilienunternehmen mit Value-Add-Strategie, Sanierungen, Vermietung, Dienstleistersteuerung und nachweisbarer Ergebniswirkung.

Nicht ausreichend wäre:

  • Der bloße Besitz einer Ferienwohnung, die nur gelegentlich vermietet wird (passiv).

Wirtschaftliche Plausibilität: Das Unternehmen sollte mindestens den Lebensunterhalt des Antragstellers realistisch tragen und mittelfristig deutlich darüber hinausgehen (Jobeffekte, Gewinn, Reserven).

Eine „Mikro-Struktur“ mit etwa 10.000 USD Jahresüberschuss überzeugt E-2-typisch nicht; gefordert ist unternehmerische Substanz.

Beispiele wie Café oder Fix-and-Flip erfordern operative Präsenz oder belastbare Partner vor Ort. Wer nicht selbst täglich tätig ist, muss die steuernde Unternehmerrolle (Budget, CapEx, Verträge, Personal, Bankvollmachten) schriftlich belegbar wahrnehmen – etwa im Operating Agreement, in Board-Protokollen und in Banking-Rechten.

4. Entwickeln und Führen (develop and direct)

E-2 richtet sich nicht an reine Kapitalgeber. Der Antragsteller muss das Unternehmen entwickeln und führen – also wesentliche Entscheidungen treffen und Verantwortung tragen.

Beispiele:

  • Ein Investor aus Zürich baut eine Bäckereikette in Miami auf, stellt Personal ein, wählt Standorte, verhandelt Miet- und Lieferverträge, verantwortet Budgets.
  • Ein deutscher Unternehmer gründet ein Beratungsunternehmen in Texas, akquiriert Kunden, führt Verhandlungen, baut Teams und Prozesse auf.

Nicht ausreichend:

  • Lediglich einen US-Manager einsetzen und selbst keine Führungsfunktion wahrnehmen. In Partnerschaften gelten mindestens 50 % Eigentum oder eine faktische Kontroll-/Managerrolle (z. B. im Operating Agreement verankert) als gängige Richtgröße, um die E-2-Anforderungen plausibel zu erfüllen.

E-2 ist kein Shortcut, sondern ein sauberer Rahmen, der Aktivität belohnt. Für wohlhabende Familien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bedeutet das: volle Flexibilität, in den USA Fuß zu fassen, und gleichzeitig die Sicherheit, dass das Investment substanziellen Cashflow erzeugt, der den Aufenthalt wirtschaftlich trägt.

Vorteile des E-2-Visums in der Praxis

Das E-2-Visum überzeugt vor allem durch seine Klarheit und Familienfreundlichkeit. Der Hauptantragsteller erhält das Recht, in den USA zu leben und zu arbeiten – nicht abstrakt, sondern mit einem konkreten Zweck: das eigene Unternehmen zu entwickeln und zu führen.

Das Aufenthaltsrecht schließt die engste Familie ein.

Ehepartner und minderjährige Kinder werden in den Antragsprozess eingebunden, der Familienverbund kann gemeinsam übersiedeln oder den Schritt bewusst in Etappen gehen. Für Unternehmer, die Optionen statt Zwang suchen, ist genau das der entscheidende Punkt: rechtliche Verfügbarkeit ohne den Druck der sofortigen Auswanderung.

Eigenständige Arbeitsmöglichkeiten für den Ehepartner

Besonders relevant in der Praxis ist die Position des Ehepartners. Mit der Einreise erhält er eine eigenständige Arbeitserlaubnis. Das ist mehr als eine Formalie: Der Ehepartner ist nicht an das Unternehmen des Investors gebunden, sondern kann eine Festanstellung annehmen, ein eigenes Business aufbauen oder freiberuflich tätig sein.

Diese Unabhängigkeit erleichtert Integration, Einkommenserzielung und Karriereplanung – und reduziert zugleich das Risiko, dass die gesamte Familienlogik an einem einzigen Geschäftsmodell hängt.

Perspektiven für Kinder – und die 21-Jahres-Schwelle

Für Kinder eröffnet der E-2-Status eine verlässliche Bildungs- und Lebensperspektive. Bis zum 21. Geburtstag können sie in den USA leben, Schulen besuchen und sich an Colleges oder Universitäten einschreiben. Mit Erreichen dieser Schwelle ist ein eigener Status erforderlich – etwa als Studierende mit F-1 oder in einem späteren Schritt über berufsbezogene Wege.

Für Familien, die ihren Kindern eine internationale Ausbildung ermöglichen möchten, ist E-2 damit ein echter Türöffner: planbar, rechtssicher, ohne vorschnelle Entscheidungen über den endgültigen Lebensmittelpunkt.

Verlängerbarkeit

Ein weiterer Vorteil liegt in der Verlängerungslogik. Das Visum wird konsulatsabhängig regelmäßig für mehrere Jahre ausgestellt; pro Einreise wird in der Praxis eine zweijährige Aufenthaltsdauer gewährt, die erneuert werden kann, solange die Investition besteht und das Unternehmen aktiv geführt wird.

Wer seine Struktur sauber aufsetzt, dokumentiert und tatsächlich betreibt – Verträge, Umsätze, Mitarbeiter, Budgets –, kann den E-2-Status auf Dauer stabil halten. Das ist der Unterschied zwischen formaler Berechtigung und gelebter Praxis.

Geschwindigkeit statt Überkomplexität

Im Vergleich zu klassischen Green Card-Beantragungen punktet E-2 mit Tempo. Wenn Investment, Businessplan und Belege stimmig sind, lässt sich der Status in überschaubarer Zeit realisieren. Für Unternehmer ist das kein kosmetisches Detail, sondern eine strategische Frage: Wer einen Markt erschließen, Partner gewinnen oder die operative Präsenz aufbauen will, braucht einen Status, der zügig trägt.

E-2 liefert genau diese Brücke – rechtlich belastbar, aber ohne die mehrstufigen Verfahren und Wartefelder, die bei vielen Einwanderungskategorien üblich sind.

Zusammengefasst:

E-2 verbindet Aufenthalts- und Arbeitsrechte mit Flexibilität und Geschwindigkeit. Es erlaubt, die USA als Lebens- und Wirtschaftsraum real zu betreten – nicht im Sinn eines Sprungs, sondern in kontrollierten Schritten. Für Familien entsteht so eine Alternative zum Leben in Europa, die weder Vorgriff noch Endgültigkeit verlangt, sondern Entscheidungen in den richtigen Moment verschiebt: dann, wenn sie ökonomisch und persönlich sinnvoll sind.

Unterschiede zu anderen Visa und zur Green Card

Die naheliegende Frage lautet: Führt E-2 automatisch in die Green Card? Nein. E-2 ist ein nonimmigrant-Status – befristet, verlängerbar, aber ohne Einwanderungsabsicht.

Es ist keine Vorstufe, sondern eine eigenständige Kategorie mit eigener Logik. Wer eine dauerhafte Verankerung anstrebt, braucht einen gesonderten Pfad. Genau hier beginnt der sachliche Vergleich.

E-2 im Vergleich mit EB-5

Das EB-5-Programm ist der klassische Investorenweg in die Green Card – mit klaren, aber hohen Hürden. Es verlangt eine qualifizierte Investition und den Nachweis, dass mindestens zehn Vollzeit-Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Mindestbeträge liegen je nach Region und Kategorie bei 800.000 US-Dollar oder 1,05 Millionen US-Dollar. Zusätzlich ist eine detaillierte Herkunfts- und Mittelverwendungsdokumentation gefordert; die Verfahren sind umfassend und nicht selten mehrjährig.

E-2 verfolgt einen anderen Ansatz: keine gesetzlich festgelegte Mindestsumme, sondern eine substanzielle, zum Geschäftsmodell passende Kapitalisierung; keine starre Jobzahl, sondern ein plausibler wirtschaftlicher Effekt; und in der Regel deutlich kürzere Bearbeitungszeiten. Der Preis für diese Flexibilität ist die Bindung an das laufende Unternehmen und der Verzicht auf die automatische Green Card-Perspektive.

Grenzen, die Sie kennen müssen

E-2 ist an das konkrete Unternehmen gekoppelt. Wird der Betrieb verkauft, geschlossen oder verliert er seine Tragfähigkeit, entfällt die Grundlage des Aufenthaltsrechts. Die Verlängerbarkeit hängt an Aktivität und Substanz – Papierkonstruktionen reichen nicht. Wer E-2 wählt, entscheidet sich bewusst für ein Unternehmer-Visum: Es belohnt Führung, Verantwortung und Cashflow – und sanktioniert Passivität.

Wege aus dem E-2-Visum in die Green Card

Trotzdem bleibt der Pfad zur Green Card offen. Wer später die dauerhafte Verankerung sucht, hat Optionen: eine Aufstockung auf EB-5-Niveau mit den geforderten Jobnachweisen; ein arbeitgebergetragener, beschäftigungsbasierter Prozess über Kategorien wie EB-2 oder EB-3, etwa wenn der Ehepartner ein qualifiziertes Jobangebot erhält; oder familienbasierte Wege, sofern enge Angehörige die US-Staatsbürgerschaft besitzen.

Mehr spricht für den E-2

E-2 ist die flexible Brücke: schnelle Präsenz, überschaubare Einstiegshürden, vollständige Handlungsfreiheit, solange das Unternehmen läuft. Die Green Card ist die Verankerung: dauerhaft, stabil, dafür formal aufwendiger.

Hinweis: Diese rein informatorische Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für konkrete Fälle arbeiten wir mit spezialisierten Kanzleien zusammen.

Praktische Umsetzung

Das E-2-Visum ist in vielen Punkten zugänglicher als andere Visa – aber es bleibt ein formaler Antragsprozess, der sorgfältig vorbereitet werden muss. Entscheidend ist die Verbindung aus echter Geschäftstätigkeit, belastbarer Dokumentation und einer Struktur, die auch außerhalb des Antrags selbst trägt:

Verträge, Zahlungsflüsse, Verantwortlichkeiten, Reporting. Wer E-2 wählt, plant nicht nur eine Visumserteilung, sondern den laufenden Betrieb eines Unternehmens in einem regulierten Markt.

Geeignete Branchen

Erfolgreiche E-2-Strukturen finden sich vor allem dort, wo klarer Geschäftsbetrieb und nachvollziehbare Umsätze vorliegen.

Im Immobilienmanagement überzeugt die Kombination aus operativem Betrieb (Vermietung, Instandhaltung, Dienstleistersteuerung) und einem lokalen Partner, der die Tagesarbeit abdeckt, während der Investor die strategische Verantwortung trägt.

Im Handel – ob Import/Export von Spezialwaren oder E-Commerce mit realem Lager und Logistik – lassen sich Warenströme, Verträge und Umsätze eindeutig dokumentieren.

Auch Consulting und spezialisierte Dienstleistungen funktionieren, sofern echte Kundenbeziehungen, wiederkehrende Aufträge und ein erkennbares Gewinnziel bestehen. Allen Beispielen ist gemeinsam: Das Unternehmen ist aktiv und gewinnorientiert; reine Holding- oder Investmentvehikel ohne operativen Kern genügen nicht.

Gründung einer US-Gesellschaft

In der Praxis wird nahezu immer eine US-Gesellschaft gegründet, typischerweise eine LLC oder C-Corp. Sie dient als Vehikel für das Investment und als Vertragspartner gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Vermietern, Banken und Behörden. Die Rechtsform beeinflusst Haftung, Steuern und die Ausschüttungslogik an den Investor – in den USA und im Heimatland.

Deshalb gehört an den Anfang eine saubere Steuer- und Strukturberatung: Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuern, Ausschüttungswege, Entnahmeregeln, Vergütung des Managers, Buchhaltungs- und Reportingpflichten. Wer diese Fragen vornherein klärt, zeigt Substanz – und vermeidet später teure Korrekturen.

Ablauf und Dauer

Vom ersten Konzept bis zur Erteilung vergehen typischerweise drei bis sechs Monate – abhängig von Konsulat, Unterlagenlage und operativer Komplexität. Zuerst erfolgt die Gesellschaftsgründung samt Bankverbindung und grundlegenden Verträgen (Miete, Dienstleister, Versicherungen).

Dann werden die Investitionsmittel eingezahlt und belegt – nicht nur per Kontoauszug, sondern mit Rechnungen, Zahlungsnachweisen und vertraglichen Bindungen.

Parallel entsteht ein Businessplan, der Markt, Angebot, Personal, Umsatz- und Kostenstruktur sowie Liquiditätsplanung schlüssig abbildet. Anschließend werden die Antragsunterlagen zusammengestellt: Corporate-Dokumente, Verträge, Nachweise zur Mittelverwendung, Organigramme, Rollenbeschreibungen, Lebensläufe, Belege zur eigenen Steuerungsfunktion.

Den Abschluss bilden Termin und Interview beim US-Konsulat im Heimatland – gefolgt von der Entscheidung und, bei positiver Prüfung, der Visumerteilung. Wichtig ist die Haltung: Nicht „Papier für die Akte“, sondern Beweise für gelebten Betrieb.

Anwaltliche Unterstützung

Theoretisch lässt sich ein E-2-Antrag ohne Anwalt einreichen. Praktisch raten wir davon ab. Gründe gibt es drei:

  • Erstens führen Dokumentationsfehler oder eine schwache Argumentation im Businessplan schnell zu Rückfragen (RFEs) oder Ablehnungen.
  • Zweitens ist eine saubere Rechtsstruktur – von der Gründung über Beteiligungs- und Mietverträge bis zu Arbeits- und Dienstleistervereinbarungen – ein klares Signal an die Behörden, dass das Unternehmen seriös und tragfähig ist.
  • Drittens können steuerliche Folgen erheblich sein: Fragen zu Doppelbesteuerung, Ausschüttungen, Verrechnungspreisen oder einer späteren Veräußerung klärt man besser früher als später. Erfahrene Immigration-Counsel und Steuerberater sorgen dafür, dass Unterlagen vollständig, konsistent und belastbar sind – und erhöhen damit die Erfolgschancen erheblich.

Für Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist E-2 eine realistische Option, in den USA operativ Fuß zu fassen.

Die Einstiegshürden sind überschaubar, die Bearbeitung im Vergleich schnell, die Branchenvielfalt erlaubt passende Modelle statt Schablonen.

Wer jedoch dauerhafte Sicherheit will, baut von Beginn an auf juristische und steuerliche Expertise. So wird aus einem formalen Antrag ein tragfähiger Plan – mit klarer Struktur, belastbaren Zahlen und der Souveränität, Entscheidungen nicht zu beschleunigen, sondern richtig zu treffen.

Fallbeispiel

Ein deutscher Unternehmer erwirbt in Florida ein Mehrfamilienhaus. Er entscheidet sich bewusst gegen eine eigene Hausverwaltung und beauftragt stattdessen eine professionelle Property-Management-Firma mit dem täglichen Betrieb: Mieterkommunikation, Instandhaltung, Abrechnung, Dienstleistersteuerung. Die Steuerung bleibt jedoch bei ihm.

Er verantwortet das Asset Management und trifft die unternehmerischen Entscheidungen, die den Wert treiben: Er priorisiert größere Renovierungen, etwa die Modernisierung von Küchen und Bädern, setzt die Investitionsrichtung – zum Beispiel die Umwandlung ungenutzter Flächen in zusätzliche Wohneinheiten, und führt die Verhandlungen mit Bauunternehmen, Versicherern und Finanzierern. Ebenso definiert er die Mietstrategie: Zielgruppen, Preislogik, Vermarktung, Staffelungen, Concessions, Reporting.

So entsteht genau das, was für E-2 zählt: ein aktives, gewinnorientiertes Unternehmen mit realem Betrieb und klarer Unternehmerrolle. Der Antragsteller agiert nicht als passiver Kapitalgeber, sondern als verantwortlicher Manager; in der Praxis wird diese Rolle in den Gesellschaftsunterlagen – etwa Operating Agreement, Zeichnungsbefugnissen und Budgethoheit – sichtbar.

Die Substanz des Investments ist unstrittig: ein Mehrfamilienhaus mit erheblichem Kapitalbedarf und planbaren CapEx-Programmen. Zugleich entsteht stabiler Cashflow, der den Lebensunterhalt in den USA tragen kann. Auf diese Weise verbindet der Investor zwei Ziele, die sich im Alltag ergänzen: eine renditefähige Kapitalanlage in einem Wachstumsmarkt und ein rechtlich sauberes Aufenthalts- und Arbeitsrecht für sich und seine Familie.

Entscheidend ist die Haltung: Man braucht keine eigene operative Verwaltungsgesellschaft, um E-2 zu erfüllen – aber man braucht die Zügel klar in der Hand und dokumentierte Entscheidungsgewalt im Asset Management.

Als starke und erfahrene Partner für derartige Vorhaben stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite. Nicht nur als Experten, sondern als Menschen, die diesen Weg bereits gegangen sind. 

Chancen: Präsenz, Familie, Struktur

Der erste Vorteil ist Zeit. Während klassische Green Card-Verfahren nicht selten Jahre in Anspruch nehmen, lässt sich ein E-2-Status bei schlüssigem Setup in einem überschaubaren Zeitfenster realisieren.

Das eröffnet Unternehmern die Möglichkeit, eine US-Gesellschaft zu gründen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen und zeitnah operativ mitzuspielen – mit echten Verträgen, echten Kunden und echtem Reporting.

Der zweite Vorteil ist die Familie. E-2 gilt nicht nur für den Hauptantragsteller. Ehepartner erhalten eine eigenständige Arbeitserlaubnis und sind nicht auf das Unternehmen des Investors beschränkt; sie können angestellt arbeiten, ein eigenes Business aufbauen oder freiberuflich tätig werden. Kinder können bis zum 21. Geburtstag in den USA leben, Schulen besuchen und sich an Colleges einschreiben. Für viele Familien ist das E-2 damit der Plan B, der geschäftliche Beweglichkeit mit persönlicher Sicherheit verbindet – keine Theorie, sondern gelebte Alltagstauglichkeit.

Ein dritter Vorteil ist Struktur. Mit der Gründung einer US-Gesellschaft entstehen steuerliche Gestaltungsspielräume: Rechtsform, Ausschüttungswege, Doppelbesteuerungsabkommen, Vergütungsmodelle – alles Fragen, die man professionell beantwortet und die im Ergebnis Liquidität, Planbarkeit und Compliance verbessern.

Zugleich lässt sich mit genehmigtem Status eine Social Security Number beantragen (bei bestehender Arbeitserlaubnis), die den Aufbau einer Credit History ermöglicht. Wer sich in den USA wirklich niederlassen will, profitiert davon unmittelbar: Konditionen bei Banken, Zugang zu Leasing, Bonität im Geschäftsverkehr – ein guter Credit Score ist Alltag, nicht Beiwerk.

Risiken: Abhängigkeit und Politik

E-2 ist ein Unternehmensstatus. Läuft das Unternehmen nicht mehr tragfähig oder wird es eingestellt, fällt die Basis des Aufenthaltsrechts weg. Das ist kein Nachteil, sondern die Logik des Visums: Es belohnt Aktivität, Ergebnis und Führung – und sanktioniert Passivität. Wer E-2 wählt, entscheidet sich für Verantwortung.

Das zweite Risiko ist Politik. Visa-Kategorien sind politischen Mehrheiten und administrativen Auslegungen ausgesetzt; Anforderungen und Verlängerungsprozesse können sich ändern. Wer E-2 als dauerhafte Lösung versteht, plant deshalb mit Szenarien, dokumentiert konservativ und hält seine Unterlagen so, dass sie auch bei strengerer Prüfung tragen: Verträge, Zahlungsflüsse, Entscheidungswege, Personal, Versicherungen, Jahresabschlüsse.

Fazit: Brücke jetzt, Verankerung später

Das E-2-Visum ist ein leistungsfähiges Instrument, um den US-Markt rechtssicher zu betreten und gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht für die Familie zu schaffen. Es ist flexibler und schneller als die Beantragung einer Green Card, trägt aber die klare Abhängigkeit vom laufenden Unternehmen in sich.

Auch der Start eines gemeinsamen Projektes mit Whitestone Capital kann Ihr Einstieg ins E-2 sein. Darüber sprechen wir gerne mit Ihnen. 

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